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Häufige Fragen und Antworten


Zugang zum Master-Studium für Studierende im CBI/LSE

Welcher Stichtag ist für die Feststellung der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung relevant? Kann ich mich auch für den Master bewerben, wenn ich die Zulassungsvoraussetzungen zum Bewerbungstermin (15. Juli) noch nicht erfülle?

Hintergrund

  • Einige Studenten erfüllen (mit dem Prüfungsblock im Frühjahr, dessen Ergebnisse zur Masterbewerbung spätestens am 15.07. vorliegen) noch nicht die Voraussetzungen für eine direkte Zulassung aufgrund der 140 ECTS/ 4-Kernfächer-Regel.
  • Diese befürchten nun, im kommendem Wintersemester nicht mit dem Master beginnen zu können.

Antwort

  1. Über die Zulassung zum Master entscheidet die Zulassungskommission, der 15. Juli ist lediglich der Bewerbungstermin.
  2. Die Zulassungskommission wird die Bewerbungen der Erlanger Studenten nicht nur mit den Ergebnissen, die am 15.07 vorliegen, auswerten. Vielmehr werden auch noch Ergebnisse von Prüfungen im Sommer in das Zulassungsverfahren einfließen können. Es wird noch eine Information seitens der Zulassungskommission erfolgen, in welcher Form die Studenten weitere Leistungen mitteilen müssen.
  3. Trotzdem sollte jeder Student überlegen, ob er im WS mit dem Masterstudium offiziell beginnen möchte, da der Bachelor dann fest innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden muss!
  4. In allen Zweifelsfällen gilt: Jetzt bis spätesten 15. Juli für die Master-Zulassung bewerben!
  5. Alle Studenten, die noch keine Zulassung zum Master haben, müssen sich für das Bachelor-Studium rückmelden; die spätere Umschreibung auf das Masterstudium ist nach Vorliegen der Zulassung unproblematisch! Wer bereits rechtzeitig eine Masterzulassung bekommt, kann sich auch direkt ins Masterstudium einschreiben.
  6. Studenten, die Zweifel an Ihrer Zulassungsfähigkeit zum Wintersemester haben und sich zugleich für das Korea-Austausch-Programm angemeldet haben, wenden sich bitte an Frau Callies (Lehrstuhl BVT, Tel. 85-23003, E-Mail: ingrid.callies@bvt.cbi.uni-erlangen.de)

Muss die 140 ECTS Regel unbedingt erfüllt werden?

Ja, die 140 ECTS sind für alle Fachprüfungsordnungen bindend – zum Stichtag der Auswertung s.o.; es können auch Leistungen, die nach dem 15.07 erbracht werden, eingebracht werden.

Können auch ECTS-Punkte aus Sprachkursen o.ä. eingebracht werden?

Nein, nur Leistungen, die in der Fachprüfungsordnung verlangt sind, werden gewertet.

Was meinen Sie mit Modulen B21 bis B28? - In der Prüfungsordnung von 2005 gibt es nur die Module B1-B13

Ja, gemeint sind in allen FPOs die so genannten Kernfächer, d.h.

  • FPO CBI 2008 (aktuell): Modul B23 bis B30
  • FPO CBI 2004/2005: Modul B9 und B10
  • FPO LSE: Modul B25 bis B31

Was ist, wenn Prüfungs- oder sonstige Leistungen bereits erbracht sind, aber in Mein-Campus noch nicht oder nicht korrekt erscheinen?

Erbrachte Leistungen können in jedem Fall berücksichtigt werden – die Zulassungskommission wird noch eine Information versenden, in welcher Form sie diese Informationen von den Studenten erwünscht. Es wird sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit – zu der Bewerbung um die Zulassung zum Masterstudium - d.h. auch spätere Möglichkeit handeln, Informationen an die Zulassungskommission zu geben. Das Vorgehen ist also: Wer im nächsten Semester in das Masterstudium eintreten möchte, soll unbeeindruckt davon, ob erbrachte Studienleistungen bereits korrekt erfasst sind, seine Bewerbung spätestens zum 15.07 abgeben!

Weitere Fragen

Weitere Fragen können per E-Mail an die Studienberatung gerichtet werden. Aus den häufigsten Fragen werden FAQs erstellt und auf dieser Homepage zu finden sein.

Disclaimer

Diese Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Da ein versehentlicher Irrtum nie zu 100% ausgeschlossen werden kann, sind im Zweifelsfall allein die Entscheidungen des Prüfungsamtes bzw. der Zulassungskommission rechtsverbindlich.